Rechtlicher Hintergrund zur Kfz-Kennzeichenerkennung

Allgemeines

In Kürze vorab: Es wird unterschieden zwischen öffentlicher Nutzung der Kfz-Kennzeichenerkennung und privater Nutzung. Wird die Nummernschilderkennung zu privaten Zwecken genutzt (auf Privatgelände), dann gibt es keinerlei Einschränkungen bezgl. Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten, soweit es zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Allerdings sollte die Anwendung der Nummernschilderkennung offen kommuniziert werden.

Details: Bei der Erfassung von Kennzeichen, liegen aus rechtlicher Sicht personenbezogene Daten vor, da sie zur Identifikation eines Fahrzeuges und ggf. über die Ermittlung des Halters auch zur Bestimmung des Fahrers benutzt werden können. Diese Möglichkeit stellt einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre der Betroffenen dar und soll entsprechend der Forderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vermieden werden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch

  • öffentliche Stellen des Bundes
  • öffentliche Stellen des Landes
  • nicht-öffentliche Stellen

Die einzelnen Länder (der BRD) haben widerum Ihre eigenen Datenschutzgesetze, welche die Rahmenbedingungen für die Polizei und die Landesverwaltung darstellen. Bezüglich Kfz-Kennzeichenerkennung behandeln diese Landesgesetze überwiegend das (teils flächendeckende) automatisierte Kfz-Kennzeichen-Scannen auf öffentlichen Straßen und sind in jüngster Zeit desöfteren Änderungen ausgesetzt. Diese Anwendung steht jedoch im krassen Gegensatz zur Anwendung auf privatem Gelände.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schränkt die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten für persönliche oder familiäre Tätigkeiten (häuslicher Bereich) überhaupt nicht ein. Bei der automatisierten Kfz-Kennzeichenerkennung auf privatem aber öffentlich zugänglichen Stellen ist grundsätzlich zu klären, welche Daten erhoben werden dürfen, auf welche Art dies geschehen darf, und wofür die Daten verwendet werden dürfen. Die Videoüberwachung privater und öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist im § 6b BDSG geregelt. Nach Absatz 1 ist die Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie

  • zur Aufgabenstellung öffentlicher Stellen,
  • zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Nach Absatz 2 sind der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen. Weiter steht in Absatz 4, daß die in den Daten zugeordnete Person über die Speicherung und Verarbeitung in Kenntnis zu setzen ist.

 

Was heißt das nun für die Schranken-/Tor-Steuerung?

Bei der Schranken- und Torsteuerung per Kfz-Kennzeichenerkennung auf nicht-öffentlichen Stellen, wie

  • Werkseinfahrten
  • Park- und Stellplätzen
  • Campingplätzen

kann also die Wahrnehmung des Hausrechtes in Anspruch genommen werden. Wenn die Schranke oder das Tor dem Zweck dient, die Park- oder Stellplätze vor unbefugter Nutzung zu schützen, dann ist das ein konkret festgelegter Zweck und es stehen wohl auch kaum schutzwürdige Interessen der Nutzer entgegen.

Dennoch ist Folgendes zu beachten:

  • Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle ist durch Beschilderung kenntlich zu machen
  • Die durch die Kfz-Kennzeichen zugeordneten Personen müssen in Kenntnis gesetzt werden über Zweck und Umfang der gespeicherten Daten
  • Bei der Entscheidungsfindung zur möglichen Anschaffung eines Kennzeichenerkennungs-Systems auf dem Werksgelände sollte der Betriebsrat eingebunden werden
  • Die Mitarbeiter welche die Daten verarbeiten oder Zugang zu den Daten haben, sollten auf die Schutzrechte der betroffenen Personen aufmerksam gemacht und dahingehend sensibilisiert werden

 

Was tut unsere Pollux-Schrankensteuerung für den Datenschutz?

Unsere Pollux-Schrankensteuerung berücksichtigt etwaige Bedürfnisse des Betriebsrates und der betroffenen Personen u.a. durch folgende aktivierbare und teils passwortgeschützte Funktionen

  • Ausschalten des Protokolls, d.h. es wird erst gar kein Protokoll angelegt!
  • Löschung des Protokolls immer um 0:00 Uhr
  • Ausschaltbare Protokollierung von nicht bekannten Fahrzeugen (unerlaubte Kfz)
  • Protokoll (falls aktiv) enthält lediglich Kfz-Kennzeichen und Ein-/Ausfahrtszeiten, und keine Namen
  • Protokoll enthält keine Bilder
  • Passwortgeschützte Freigabeliste und Protokoll-Abruffunktion
  • Passwortgeschützte und chiffrierte Speicherung etwaiger Protokolle

Sollten weitere Wünsche bestehen, sind wir gerne bereit darüber zu sprechen und in unser Produkt einzubringen.

 

Links zum Thema

1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Rating 5.00 (2 Votes)